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Die Europäische Union, der Bund und das Land Baden-Württemberg halten in der Regel über die Förderbanken KfW und L-Bank eine Vielzahl von Programmen bereit, mit denen sowohl kurz- als auch mittel- und langfristiger Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf abgedeckt werden kann. Hierbei geht es zum einen um zinsoptimierte Förderansätze, zum anderen um Darlehen mit Haftungsfreistellung sowie Nachrangdarlehen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis. In bestimmten Fällen können auch Zuschüsse eingeworben werden.
Die Wirtschaftsförderung gibt Ihnen gerne umfassende Überblicke zu den entsprechenden Fördermöglichkeiten als auch auf den Einzelfall zugeschnittene Hinweise und Orientierungen für die konkrete Nutzung und unterstützt bei der Vorbereitung weiterer Schritte.
Eine Übersicht über mögliche Fördermittel finden Sie bei der Förderdatenbank des Bundesministeriuems für Wirtschaft und Energie.
Förderkredite der L-Bank mit Antragsstellung über Ihre Hausbank. – ab sofort –
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus hat heute nachfolgende Pressemitteilung herausgegeben.
Für alle oben aufgeführten Förderprogramme erfolgt eine Antragstellung über Ihre Hausbank.
ELR Sonderlinie Unwetterhilfe – nur für Unternehmen AUSSERHALB der Sanierungsgebiete Schlechtbach und Rudersberg
Grundlage für eine Förderung in der Sonderlinie „Unwetterhilfe“ ist die Ausschreibung zum ELR-Jahresprogramm 2024 vom 26. Mai 2023.
Bitte melden Sie sich zeitnah (bis 31.7.24) bei der Wirtschaftsförderung (m.spichal(@)rudersberg.de), wenn Sie Interesse haben die ELR-Sonderlinie Unwetterhilfe zu nutzen.
Ausschreibung Jahresprogramm 2025
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 31. Mai 2024 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.
Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstun-ternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert. Für den Förderschwerpunkt Woh-nen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2025 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 31.07.2024 bei der Gemeinde vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich beim Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung an die Bauamtsleitung Frau Bischoff oder Frau Carrozzo, Tel. 07183-3005-50, E-Mail: bauamtsleitung(@)rudersberg.de, bei dem Förderschwerpunkt Arbeiten wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftsförderung Frau Dr. Spichal-Mößner, Tel. 07183-3005-80, E-Mail: m.spichal(@)rudersberg.de und beim Themengebiet Grundversorgung können alle genannten Ansprechpartnerinnen Auskunft geben um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2025 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.
Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.
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