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Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat die vom Gemeinderat der Gemeinde Rudersberg am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Feuerwehrhaus Rudersberg“ mit Erlass vom 12.06.2025 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan in der Fassung vom 14.02.2024 / 19.11.2024 maßgebend.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Die Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich des Erläuterungsberichts und der zusammenfassenden Erklärung wird auf dem Rathaus Rudersberg, Backnanger Str. 26, Zimmer 133, während der Öffnungszeiten zu Jedermann Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Rudersberg, 25.06.2025
gez.
Raimon Ahrens
Bürgermeister
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