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Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Rudersberg

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss des Lärmaktionsplans der Gemeinde Rudersberg
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 22.03.2011 und am 05.04.2011 einstimmig den Lärmaktionsplan der Gemeinde Rudersberg mit Stand vom 09. März 2011 (samt Ergänzungen) beschlossen.
 
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 47 d Absatz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz unterrichtet. Der beschlossene Lärmaktionsplan kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus Rudersberg, Backnanger Straße 26, bei Fr. Weller, 1. Stock im Zimmer 133 eingesehen werden.
 
Außerdem wird der Lärmaktionsplan im Anschluß an diesen Artikel zum Download bereitgestellt.
 
Rudersberg, 12. Mai 2011




Öffentliche Bekanntmachung

Zweite öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Rudersberg in der Fassung vom 08. September 2010, als Grundlage für die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.09.2010 den Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Rudersberg gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt.

Ein Lärmaktionsplan ist bei problematischen Lärmsituationen ausgelöst von mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr (durchschnittlich 8.200 Kfz/Tag) auf Hauptverkehrsstraßen und Lärmpegeln über dem Auslösewert (hier 65/55 dB (A) ganztags/nachts) mit Beteiligung der Öffentlichkeit für die Ortsdurchfahrten der L 1080 in Rudersberg und der L 1148 in Rudersberg, Schlechtbach und Michelau nach dem Willen des Gesetzgebers bis 18. Juli 2013 zu erstellen. In einem Lärmaktionsplan werden technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Im Rahmen der rechtlichen Regelungen oder der verfügbaren Finanzierungsprogramme sollen verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.

Bereits frühzeitig hat die Gemeinde Rudersberg die gesetzliche Verpflichtung umgesetzt, indem ein erster Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Rudersberg in der Zeit vom 19. März bis 30. April 2010 öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange angehört wurden. Parallel hierzu fand am 22. April 2010 eine Bürgersprechstunde zur Erörterung der Planung statt.

Für die Ortsteile Oberndorf / Klaffenbach ist kein Lärmaktionsplan gesetzlich vorgeschrieben, da die vorhandenen Kfz-Werte unter DTV 8.200 liegen. Der Gemeinderat hat dennoch in seiner öffentlichen Sitzung am 02. März 2010 beschlossen, dass für die beiden Ortsteile

Oberndorf und Klaffenbach die Lärmimmissionen entlang der L 1080 ergänzend erhoben werden. Im Rahmen der ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat der Gemeinderat am 27. Juli 2010 beschlossen, dass der Entwurf des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 17. Februar 2010 um die Erhebung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen entlang der L 1080 in den Ortsteilen Oberndorf und Klaffenbach und die daraus resultierenden Maßnahmen formell erweitert wird.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.09.2010 unter Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen den Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Rudersberg in der Fassung vom 08. September 2010 gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt.

Der Planentwurf zum Lärmaktionsplan ist auf Grundlage des § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz entstanden und wird in Anlehnung an den § 3 Absatz 2 BauGB im Zeitraum

vom 22.10.2010 bis zum 22.11.2010

während der üblichen Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.00 – 17.00 Uhr, donnerstags von 8.00 – 18:00, freitags von 8.00 – 13.00 Uhr) auf dem Rathaus Rudersberg, Backnanger Straße 26, im Flur des Bauamtes öffentlich ausgelegt.

Zur Einstimmung auf die Diskussion haben wir den Entwurf des Lärmaktionsplanes auf der Homepage der Gemeinde Rudersberg www.rudersberg.de zum Herunterladen bereitgestellt.

Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Bis zum 22. November 2010 können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Nach Ablauf der Auslegungsfrist werden die Anregungen zur Abwägung im Gemeinderat vorbereitet. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wird überarbeitet und dem Gemeinderat abschließend, einschließlich einer Abwägung der nach der zweiten Offenlegung eingegangenen Bedenken und Hinweise, zur Annahme vorgelegt.

Der Planentwurf wurde auf der Grundlage des § 47d BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 Rechtbereinigungsgesetz Umwelt vom 11.08.2009 (BgBl. I S. 2723) aufgestellt.

Rudersberg 06. Oktober 2010

gez. Martin Kaufmann
Bürgermeister

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Rudersberg gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Rudersberg wenden.